2024-08-14 21:15
Da es auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ankommt und diese aus guten Gründen nicht von vorneherein eindeutig im Ergebnis ist, ist die Entscheidung völlig nachvollziehbar. Dass keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des Vereinsrechts bestehen, dürfte als erster Etappensieg im BMI gefeiert werden.