2024-12-31 16:56
Eine Ergänzung: Es wurde angemerkt, dass Linnemanns Aussage von mir falsch widergegeben wurde. Er redet im DLF tatsächlich von „psychisch kranken Gewalttätern“. Der Punkt ist nur: Die sind ja dann bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, weil sie Gewalttäter sind. Welchen zusätzlichen Nutzen hat also ein zentrales Register, in dem diese Menschen noch mal gesondert als „psychisch krank“ geführt werden? (1/x)
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